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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (gültig ab Januar 2003)
Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im
kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern; im
nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe der
Ziffer 10. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde, finden im übrigen die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Werden Bauleistungen erbracht,
auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, so kann ergänzend die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart werden.
1. ANWENDUNG
a) Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns
- im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen
nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in
jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Unsere Angebote
sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur
durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware
zustande. c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit
der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen
ist dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch versandt, sind sie
nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns
bestätigt wurde.
d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden
Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu
vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der
Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.
2. LIEFERUNG
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Betonwerk,
Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei
denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten,
soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wir behalten uns vor,
Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes
vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der
Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege
und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls
haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der
Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere
Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die
Ausführungen des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht
übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen,
Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie
Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle
Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden
Betrieb nicht zu vertretenden Umstände befreien uns für die Dauer ihres
Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer
Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner -unbeschadet der
Ziffer 8 dieser AGB- zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder
ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind
wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung
außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten
eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht
ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit
in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung
überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung
nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit
ganz oder teilweise -unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB- zum
schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die
Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige
sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum
vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen
ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw.
nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
e) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden
Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden. f) Von uns
in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen
Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie
restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen
Kosten sortiert angeliefert werden.
3. SACHMÄNGEL
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen
Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des
Kaufpreises verlangt werden.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu
rügen.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden
ersetzt zu verlangen.
e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sowie bei nicht reproduzierbaren software-Fehlern. Werden vom Kunden
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung
natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten
Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B.
Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder
Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen
der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als
unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen
nicht zu Beanstandungen.
h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind
unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung
behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch
verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens
vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu
machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von
uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns
zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im
Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten
für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im
Einzelfall.
i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i)
entsprechend.
k) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser
Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
4. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL
a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu
erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch
von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb
der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten Frist wie folgt:
aa) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist
uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
ab) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Ziffer 8.
ac) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit
der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von
uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa)
geregelten Ansprüche des Kunden im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 3
lit. d), e) und j) entsprechend.
e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der
Ziffer 3 entsprechend.
f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten
Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
5. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht
zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit
dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager, und zwar
ausschließlich Fracht, Entladung, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit
nichts besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres
Unternehmens sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer
besonderen Vereinbarung.
b) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von
Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung
bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-,
Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und
sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage,
Protest usw. bestehen für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden
in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer
anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt,
wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im
Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche -
die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach
unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen,
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die
Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel
vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
c) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt
die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld
uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher
Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen
Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen
Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. SICHERUNGSRECHTE
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren
vor, bis unsere sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren
Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen
ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung
zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern
ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die
Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir
berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder
Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache
zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung
bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder
Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden
Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten
Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die
Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen
Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der
Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer
Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen
in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche
Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen
tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des
Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf
uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung
vereinbart.
e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder
verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die
auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
f) Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert
nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
8. AUSSCHLUSS VON SCHADENSERSATZ, HAFTUNGSBEGRENZUNG
a) Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzen wir
unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
b) Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht
fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten, schließen
wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder
unserer Erfüllungsgehilfen aus.
c) In allen Fällen einer Haftung auf Schadensersatz aufgrund
fahrlässiger Pflichtverletzung, gleich welcher Rechtsgrundlage, wird
unsere Haftung auf Schadensersatz auf den für uns vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
d) Hilfsweise schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leicht
fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht zur Last fällt, die ihrer Art
und ihrer Folge nach nicht den Vertragszweck gefährdet.
e) Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB
(deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzen wir
unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die
Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist
schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung
nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung, begrenzt auf
die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme
nicht schadens-, vertrags-, sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir
unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder
sachtypischen Schadensbetrag.
f) Die vorstehenden Bestimmungen Ziff. 8 a-e gelten nicht, wenn es sich
um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und/oder um Ansprüche nach
Produkthaftungsgesetz handelt.
9. BERATUNG a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des
Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich
erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach-
und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe,
Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie
andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten - auch
auszugsweise - ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder
vervielfältigt werden.
10. GELTUNG FÜR VERBRAUCHSGÜTERKAUF
Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit
folgender Maßgabe:
a) Ziffer 1 a) erster Absatz gilt
nicht.
b) Ziffer 2 a) gilt nicht bei Versendungskauf (§ 474 Abs. 2
iVm § 447 BGB) Ziffer 2 d) erster Absatz gilt mit der Maßgabe, dass die
Rügefrist zwei Wochen beträgt. Ziffer 2 d) zweiter Absatz gilt nicht.
c) Ziffer 3 b) und 4 e) gelten nach Maßgabe der gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
d) Ziffer 3 h) erster Absatz gilt nur bei
offensichtlich erkennbaren Mängeln, Falschlieferungen, Fehl- oder
Mehrmengen.
e) Ziffer 6 a), gilt mit der Maßgabe, dass in den
Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist. Ziffer 6 c) 3. Absatz gilt mit
der Maßgabe, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank berechnet werden können. Ziffer 6 c) letzter
Absatz, Satz 1 gilt nur insoweit, als auf die Rechtsfolgen des Verzuges
(Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung) in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist oder eine angemessene
Frist gesetzt wird (Mahnung). Ziffer 6 d) Satz 2 gilt nicht.
f)
Ziffer 11 a) gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.
g) Eine
Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur
Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist
nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt (§ 476 BGB).
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Gerichtsstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse -
ist Ulm/Donau.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise
rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen
Regelungen dadurch nicht berührt
werden. |